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Börsen- und Finanzlexikon


Das Börsen- und Finanzlexikon: "Genussscheine"

Wenn Unternehmen am Kapitalmarkt Geld aufnehmen wollen, haben sie neben der Emission von Aktien die Möglichkeit, Genussscheine auszugeben. Diese speziellen Wertpapiere verbriefen ein Vermögensrecht, mit dem der Anleger juristisch gesehen zwischen Gläubiger und Miteigentümer steht. Sie haben also sowohl mit Aktien als auch mit Anleihen einige Merkmale gemeinsam. Genüsse, wie sie an der Börse kurz genannt werden, werden in Deutschland vor allem von Banken und Sparkassen ausgegeben. Nur knapp drei Prozent der rund 600 börsennotierten Genussscheine stammen von Unternehmen des Industrie-, Versicherungs- und Dienstleistungssektors. Mit dem Kauf eines Genussscheins erwirbt der Anleger einen Anspruch auf Teilhabe am geschäftlichen Erfolg des ausgebenden Unternehmens. Er unterscheidet sich auf den ersten Blick also nicht von einem Aktionär. Genussscheininhaber müssen aber auf die üblichen Rechte eines Miteigentümers verzichten. Sie haben zum Beispiel kein Teilnahme- und Stimmrecht auf der jährlich stattfindenden Hauptversammlung. Was Genussscheine mit einer Anleihe verbindet und sie von der Aktie abgrenzt, ist die Tatsache, dass der Anleger zu einem bestimmten Zeitpunkt sein eingezahltes Kapital zurückerhält oder den Schein kündigen kann. Und er hat Anrecht auf regelmäßige Ausschüttungen, deren Höhe konstant, teilweise aber auch variabel sein kann - je nach Ausgestaltung des Scheins. Anders als bei Aktien und Anleihen gibt es für diese Anlageform keine vom Gesetzgeber oder von den Börsen festgelegten Standards. Jedes Detail kann vom Emittenten individuell seinen persönlichen Finanzierungsbedürfnissen angepasst werden. Allgemeingültige Aussagen zu Genussscheinen sind deshalb nicht möglich. (Quelle: «Handbuch Wertpapiere», Stiftung Warentest (Hrsg.), Berlin 2002)


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